Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen erstreckt sich nicht auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren, in welchem einzig über die Vollstreckung von Geldforderungen und nicht über Zivilansprüche entschieden wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, PS140058 vom 25. April 2014, E. 4; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, ABS 17 188 vom 7. Juli 2017, E. 4.4). Der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist somit abzuweisen.