Soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richtet sich das SchKG-Beschwerdever- fahren nach kantonalem Recht. Im Kanton Zug richtet sich das Verfahren vor der Beschwerdeabteilung nach den Vorschriften des Bundegesetzes und im Übrigen nach der Zivilprozessordnung (vgl. § 16 Abs. 2 EG SchKG). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren nach Art.