Demzufolge seien ihm CHF ________ als Auslagenersatz zuzugestehen. Nach Abzug der monatlichen Fixkosten würden ihm monatlich nur noch CHF 560.00 für Lebensmittel, Kleider und Güter des täglichen Bedarfs verbleiben (act. 1 S. 2). Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten (Satz 1). Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen (Satz 2). Der Gläubiger trägt zwar das Risiko, dass die Betreibungskosten vom Schuldner nicht ersetzt werden können (vgl. Gehri, Basler Kommen- Seite 7/8