2. Der Beschwerdeführer macht sodann für den Gang auf das Betreibungsamt B.________ vom 25. Januar 2023 eine Wegentschädigung von CHF ________ geltend. Er sei am 25. Januar 2023 vom Betreibungsamt B.________ vorgeladen worden. Da er nicht an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden sei, habe er mit dem Fahrzeug "antraben" müssen. Gemäss Art. 68 SchKG seien die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen. Nach Art. 14 GebV SchKG betrage die Entschädigung für die Transportkosten CHF 2.00 pro Kilometer. Gemäss Google Maps seien es ________ km von seinem Wohnort zur Amtsstelle. Demzufolge seien ihm CHF _____