___ […] (erneut) Auskunft zu geben und auf dem Amt zu erscheinen. Das Betreibungsamt ist verpflichtet, die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 16). Es darf sich somit grundsätzlich nicht einfach auf die Angaben des Schuldners verlassen und hat sich vor Ort zu überzeugen, ob vom Schuldner angegebene Gegenstände vorhanden sind (Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 91 SchKG N 14). Die tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners müssen bei jeder Pfändung neu abgeklärt werden.