1.8.1 Zum einen besagt das Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 5a BV, vereinfacht gesagt, dass der Bund (als "höhere" Ebene) nicht Zuständigkeiten und Aufgaben an sich ziehen solle, die bei den Gliedstaaten (Kantonen) besser oder ebenso gut aufgehoben sind (vgl. Biaggini, Basler Kommentar, 2015, Art. 5a BV N 2). Inwiefern das Subsidiaritätsprinzip vorliegend verletzt sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.