1.8 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine finanziellen Verhältnisse seien schon vom Betreibungsamt G.________ abgeklärt worden und das Betreibungsamt B.________ […] hätte nicht erneut seine persönlichen Daten erfassen dürfen, und eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips gemäss Art. 5a BV geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden.