die beiden Betreibungen. Dieses Vorgehen ist korrekt und die Kritik des Beschwerdeführers daher unbegründet. 1.7 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, die vom Betreibungsamt B.________ in den Betreibungen Nr. C.________ (Verlustschein Nr. E.________) und Nr. D.________ (Verlustschein Nr. F.________) verrechneten Kosten auf CHF 65.00 zu reduzieren.