Vorliegend ging das Betreibungsamt für die Berechnung der Wegentschädigung von einer Strecke vom Betreibungsamt B.________ zum Wohnort des Beschwerdeführers von ________ km aus. Diese Angabe entspricht derjenigen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift und ist – entgegen seiner abweichenden Darstellung in der Replikeingabe vom 14. März 2023 (act. 4) – zutreffend, wenn man via ________ von G.________ fährt. Gestützt darauf setzte das Betreibungsamt die Entschädigung auf CHF ________ (________ km [2 x ________ km] x CHF 2.00) fest und verteilte diese Kosten zur Hälfte auf Seite 6/8