Gemäss Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG beträgt die Wegentschädigung, einschliesslich Transportkosten, CHF 2.00 für jeden Kilometer des Hin- und des Rückwegs. Mehrere Verrichtungen sind soweit möglich miteinander zu besorgen; die Wegentschädigung ist auf die verschiedenen Verrichtungen zu gleichen Teilen umzulegen (Art. 15 Abs. 1 GebV SchKG).