Bei einer fruchtlosen Pfändung ist ein Verlustschein nach Art. 115 SchKG auszustellen. Für die Ausstellung kann gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG eine Gebühr von je CHF 8.00 erhoben werden. Hinzu kommen gemäss Art. 13 Abs. 1 SchKG die Auslagen für die Posttaxen (CHF 5.30 für das Einschreiben an die Gläubiger und CHF 1.10 für die A-Post an den Schuldner). Die erhobenen Gebühren und Auslagen für die den Gläubigern zugestellten Verlustscheine von je CHF 13.30 und für die dem Schuldner zugestellten Verlustscheine von je CHF 9.10 sind daher ebenfalls nicht zu beanstanden. 1.6 Wegentschädigungen