Eine Gruppenbildung besteht bei dieser Pfändung nicht. Dadurch können auch die Pfändungskosten nicht auf die gesamte Gruppe aufgeteilt werden. Jede Pfändung ist für sich ein Vollzug und berechtigt zur halben Vollzugsgebühr, mindestens jedoch CHF 10.00 (vgl. Boesch, in: Kommentar GebV SchKG, 2008, Art. 20 GebV SchKG N 5 f.). 1.4.2 Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt B.________ korrekt für jede Betreibung nur die halbe Gebühr erhoben und je CHF 12.50 für den Pfändungsvollzug verrechnet, was nicht zu beanstanden ist. 1.5 Verlustscheine