1.4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG bemisst sich die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde, nach der Forderung und beträgt für eine Forderung von über CHF 100.00 bis CHF 500.00 CHF 25.00. Die Gebühr für eine fruchtlose Pfändung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1, jedoch mindestens CHF 10.00 (Art. 20 Abs. 2 GebV SchKG). Dies ist immer dann der Fall, wenn anschliessend eine Pfändungsurkunde mittels Formular 7b und ein Verlustschein im Sinne von Art. 115 SchKG auszustellen sind. Eine Gruppenbildung besteht bei dieser Pfändung nicht.