sand per A-Post an. Der Sachverhalt ist insoweit klar, weshalb auf die beantragte Befragung der ehemaligen Betreibungsbeamtin des Betreibungsamtes G.________ als Zeugin verzichtet werden kann (vgl. act. 7 S. 2). Somit wurden für den Versand der beiden Pfändungsankündigungen zu Recht Gebühren und Auslagen von je CHF 22.40 in Rechnung gestellt. 1.4 Pfändungsvollzug