13 Abs. 1 GebV SchKG die Posttaxe von CHF 5.30 (Einschreiben) erhoben werden durften. Nach Praxis des Betreibungsamtes B.________ wird die Pfändungsankündigung zusätzlich per A-Post versandt, weil die eingeschriebene Post häufig nicht abgeholt wird (vgl. act. 6). Vorliegend hatte der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ erneut zugestellt werden müssen, weshalb ein zusätzlicher Versand der Pfändungsankündigung per A-Post angebracht war. Entsprechend fiel eine weitere Gebühr von CHF 8.00 sowie die Posttaxe von CHF 1.10 für den Ver- Seite 5/8