Gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt. Diese Vorschrift gilt auch für die Pfändungsankündigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.2). Vorliegend erfolgte die Zustellung mittels eingeschriebener Post, weshalb gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV eine Gebühr von CHF 8.00 für die Ausfertigung und gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV