1.2 Zahlungsbefehle Gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bemisst sich die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls nach der Forderung und beträgt für eine Forderung von über CHF 100.00 bis CHF 500.00 CHF 20.00. Die Gebühr für jeden Zustellversuch beträgt CHF 7.00 je Zahlungsbefehl (Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG). Nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG sind alle Auslagen, wie Verwaltungskosten, Postund Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen zu ersetzen.