se Mitteilung an den Gläubiger. Vielmehr wird hinsichtlich der Höhe der Betreibungskosten eine verbindliche Anordnung des Betreibungsamtes wiedergegeben, die einer Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG entspricht. Sie kann mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden. Verpflichtet wird aus dieser Anordnung der Schuldner, der gemäss Art. 68 SchKG die Kosten der durchgeführten Betreibung schliesslich zu tragen hat (vgl. zum Ganzen: BGE 147 III 358 E. 3.1 und 3.5.3). Im Folgenden sind die einzelnen Positionen der Kostenabrechnung des Betreibungsamtes B.________ zu prüfen: