1. Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG würden die Gebühren für die Zustellung des Zahlungsbefehls bei Forderungen über CHF 100.00 bis CHF 500.00 maximal CHF 20.00 betragen. Bei zwei Pfändungen mache dies CHF 40.00 aus. Da die Pfändung vollzogen worden sei, seien nochmals CHF 25.00 pro Verlustschein rechtens. Gemäss Art. 20 Abs. 2 GebV SchKG sei der Betrag bei einer fruchtlosen Pfändung um die Hälfte zu reduzieren. Demzufolge seien noch maximal CHF 12.50 pro Verlustschein (CHF 25.00 total) zulässig. Damit seien die amtlichen Kosten auf CHF 65.00 zu reduzieren (vgl. act. 1 S. 1 f.).