2. Am 25. Januar 2023 vollzog das Betreibungsamt B.________ die Pfändung. Beim Beschwerdeführer konnte kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden. Aufgrund dessen stellte das Betreibungsamt B.________ am 14. Februar 2023 in den erwähnten Betreibungen je einen Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG aus. Dabei wurden folgende Kosten erhoben (vgl. act. 3/1-2, 3/4-5): 2.1 Betreibung-Nr. C.________ (Verlustschein-Nr. E.________)