{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-14_2023-06-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_14_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac20e3e0991014c0caa5ac24ec181215f9558df8ab90366f7428dea96c24106663e3fdad6f76311e8105f0486e9517a24?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac20e3e0991014c0caa5ac24ec181215f9558df8ab90366f7428dea96c24106663e3fdad6f76311e8105f0486e9517a24&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_14", "Checksum": "0d935e9e377070ef7033b0c72a6ade62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.06.2023 BA 2023 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Zu den Betreibungskosten zählen in\nerster Linie die Gebühren, Entschädigungen für Auslagen und Honorare von Behörden, Gerichten und andere Zwangsvollstreckungsorangen, die im Rahmen eines der im SchKG geregelten Verfahren anfallen können und die der Bundesrat aufgrund der Kompetenzdelegation in Art. 16 Abs. 1 SchKG durch den Gebührentarif bzw. die Gebührenverordnung (GebV\nSchKG) festgelegt hat (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 68 SchKG N 2). Die persönlichen Kosten des\nSchuldners sind keine Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG. Für eine Wegentschädigung des Schuldners gibt es auch sonst keine gesetzliche Grundlage.\n\n3. Ferner verlangt der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung nach Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (IPBPR;\nSR 0.103.2) bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. act. 7 S. 1).\n\nSoweit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richtet sich das SchKG-Beschwerdever-\nfahren nach kantonalem Recht. Im Kanton Zug richtet sich das Verfahren vor der Beschwerdeabteilung nach den Vorschriften des Bundegesetzes und im Übrigen nach der Zivilprozessordnung (vgl. § 16 Abs. 2 EG SchKG). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde\nschriftlich und begründet einzureichen. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die\nBeschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG wird demnach schriftlich geführt. Das Gesetz sieht keine mündliche Verhandlung vor. Eine solche ist auch nicht durch Art. 6 EMRK oder Art. 14 IPBPR geboten. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen erstreckt sich nicht auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren, in welchem einzig über die Vollstreckung von Geldforderungen und nicht über Zivilansprüche entschieden wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des\nObergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs, PS140058 vom 25. April 2014, E. 4; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, ABS 17 188\nvom 7. Juli 2017, E. 4.4). Der Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist somit abzuweisen.\n\n4. Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei in Anwendung von Art. 28 ZGB festzustellen, dass der Gang auf das Betreibungsamt eine Schikane gewesen sei und die Pfändung als ganzes am Wohnsitz des Schuldners hätte erfolgen können (vgl. act. 7 S. 1 f.).\n\nAuf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des\nKantons Zug entscheidet über die Amtsführung und die Entscheide der Schuldbetreibungsund Konkursorgane nach Massgabe des SchKG (vgl. § 15 Abs. 1 Ziff. 1 EG SchKG). Für\nKlagen in Anwendung von Art. 28 ZGB ist das Kantonsgericht Zug als unteres Gericht in\nZivilsachen zuständig (vgl. § 27 Abs. 1 GOG). Im Übrigen kann diesbezüglich vorne auf Erwägung 1.8.2 verwiesen werden.\n\n5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\nSeite 8/8\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG\ngrundsätzlich kostenlos.\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt B.________\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}