{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-14_2023-06-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_14_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac20e3e0991014c0caa5ac24ec181215f9558df8ab90366f7428dea96c24106663e3fdad6f76311e8105f0486e9517a24?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac20e3e0991014c0caa5ac24ec181215f9558df8ab90366f7428dea96c24106663e3fdad6f76311e8105f0486e9517a24&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_14", "Checksum": "0d935e9e377070ef7033b0c72a6ade62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.06.2023 BA 2023 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die erhobenen Gebühren und Auslagen für die den Gläubigern zugestellten Verlustscheine von je CHF 13.30 und für die dem Schuldner zugestellten Verlustscheine von je\nCHF 9.10 sind daher ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n1.6 Wegentschädigungen\n\nGemäss Art. 14 Abs. 1 GebV SchKG beträgt die Wegentschädigung, einschliesslich Transportkosten, CHF 2.00 für jeden Kilometer des Hin- und des Rückwegs. Mehrere Verrichtungen sind soweit möglich miteinander zu besorgen; die Wegentschädigung ist auf die verschiedenen Verrichtungen zu gleichen Teilen umzulegen (Art. 15 Abs. 1 GebV SchKG).\n\nVorliegend ging das Betreibungsamt für die Berechnung der Wegentschädigung von einer\nStrecke vom Betreibungsamt B.________ zum Wohnort des Beschwerdeführers von\n________ km aus. Diese Angabe entspricht derjenigen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift und ist – entgegen seiner abweichenden Darstellung in der Replikeingabe\nvom 14. März 2023 (act. 4) – zutreffend, wenn man via ________ von G.________ fährt. Gestützt darauf setzte das Betreibungsamt die Entschädigung auf CHF ________\n(________ km [2 x ________ km] x CHF 2.00) fest und verteilte diese Kosten zur Hälfte auf\nSeite 6/8\n\ndie beiden Betreibungen. Dieses Vorgehen ist korrekt und die Kritik des Beschwerdeführers\ndaher unbegründet.\n\n1.7 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, die vom Betreibungsamt B.________\nin den Betreibungen Nr. C.________ (Verlustschein Nr. E.________) und Nr. D.________\n(Verlustschein Nr. F.________) verrechneten Kosten auf CHF 65.00 zu reduzieren.\n\n1.8 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine finanziellen Verhältnisse seien schon vom Betreibungsamt G.________ abgeklärt worden und das Betreibungsamt B.________ […] hätte\nnicht erneut seine persönlichen Daten erfassen dürfen, und eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips gemäss Art. 5a BV geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden.\n\n1.8.1 Zum einen besagt das Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 5a BV, vereinfacht gesagt, dass der\nBund (als \"höhere\" Ebene) nicht Zuständigkeiten und Aufgaben an sich ziehen solle, die bei\nden Gliedstaaten (Kantonen) besser oder ebenso gut aufgehoben sind (vgl. Biaggini, Basler\nKommentar, 2015, Art. 5a BV N 2). Inwiefern das Subsidiaritätsprinzip vorliegend verletzt\nsein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.\n\n1.8.2 Zum andern ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen (Art. 91\nAbs. 1 Ziff. 1 SchKG) und Auskunft zu geben (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG), insbesondere für\ndie Bestimmung der pfändbaren Einkommens- und Vermögenswerte (vgl. Sievi, Basler\nKommentar, 3. A. 2021, Art. 91 SchKG N 9). Entsprechend war der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Betreibungsamt B.________ […] (erneut) Auskunft zu geben und auf dem Amt\nzu erscheinen. Das Betreibungsamt ist verpflichtet, die tatsächlichen Verhältnisse, die zur\nErmittlung des pfändbaren Einkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 16). Es darf sich somit grundsätzlich nicht einfach auf die Angaben des Schuldners verlassen und hat sich vor Ort zu überzeugen, ob vom Schuldner angegebene Gegenstände vorhanden sind (Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 91 SchKG N 14). Die tatsächlichen Verhältnisse des Schuldners müssen bei jeder Pfändung neu abgeklärt werden. Entsprechend musste das Betreibungsamt B.________ beim Pfändungsvollzug die Verhältnisse des Beschwerdeführers vor\nOrt überprüfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer macht sodann für den Gang auf das Betreibungsamt B.________ vom\n25. Januar 2023 eine Wegentschädigung von CHF ________ geltend. Er sei am 25. Januar\n2023 vom Betreibungsamt B.________ vorgeladen worden. Da er nicht an das öffentliche\nVerkehrsnetz angebunden sei, habe er mit dem Fahrzeug \"antraben\" müssen. Gemäss\nArt. 68 SchKG seien die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen. Nach Art. 14\nGebV SchKG betrage die Entschädigung für die Transportkosten CHF 2.00 pro Kilometer.\nGemäss Google Maps seien es ________ km von seinem Wohnort zur Amtsstelle. Demzufolge seien ihm CHF ________ als Auslagenersatz zuzugestehen. Nach Abzug der monatlichen Fixkosten würden ihm monatlich nur noch CHF 560.00 für Lebensmittel, Kleider und\nGüter des täglichen Bedarfs verbleiben (act. 1 S. 2).\n\nGemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten (Satz 1). Dieselben\nsind vom Gläubiger vorzuschiessen (Satz 2). Der Gläubiger trägt zwar das Risiko, dass die\nBetreibungskosten vom Schuldner nicht ersetzt werden können (vgl. Gehri, Basler Kommen-\nSeite 7/8\n\n"}