{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-14_2023-06-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_14_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac20e3e0991014c0caa5ac24ec181215f9558df8ab90366f7428dea96c24106663e3fdad6f76311e8105f0486e9517a24?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac20e3e0991014c0caa5ac24ec181215f9558df8ab90366f7428dea96c24106663e3fdad6f76311e8105f0486e9517a24&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_14", "Checksum": "0d935e9e377070ef7033b0c72a6ade62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.06.2023 BA 2023 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Das Total der Kosten wird in den\ndefinitiven Pfändungsverlustschein aufgenommen. Dabei handelt es sich nicht um eine blos-\nSeite 4/8\n\nse Mitteilung an den Gläubiger. Vielmehr wird hinsichtlich der Höhe der Betreibungskosten\neine verbindliche Anordnung des Betreibungsamtes wiedergegeben, die einer Verfügung\ngemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG entspricht. Sie kann mit Beschwerde nach Art. 17\nSchKG bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden. Verpflichtet wird aus dieser Anordnung der Schuldner, der gemäss Art. 68 SchKG die Kosten der durchgeführten Betreibung\nschliesslich zu tragen hat (vgl. zum Ganzen: BGE 147 III 358 E. 3.1 und 3.5.3).\n\nIm Folgenden sind die einzelnen Positionen der Kostenabrechnung des Betreibungsamtes\nB.________ zu prüfen:\n\n1.2 Zahlungsbefehle\n\nGemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bemisst sich die Gebühr für den Erlass, die doppelte\nAusfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls nach der Forderung\nund beträgt für eine Forderung von über CHF 100.00 bis CHF 500.00 CHF 20.00. Die Gebühr für jeden Zustellversuch beträgt CHF 7.00 je Zahlungsbefehl (Art. 16 Abs. 3 GebV\nSchKG). Nach Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG sind alle Auslagen, wie Verwaltungskosten, Postund Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie\nBankspesen zu ersetzen. Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten\nSchriftstücks beträgt CHF 8.00 je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen (Art. 9\nAbs. 1 lit. a GebV SchKG).\n\nDie beiden Forderungen in den Betreibungen Nr. C.________ und Nr. D.________ belaufen\nsich auf CHF 235.00 bzw. CHF 300.00 (act. 3/1 und 3/4). Folglich ist für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls ein Betrag von je\nCHF 20.00 einzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG). Hinzu kommen die Auslagen für\n\"BU- und R-Zustellung\" (Post) von je CHF 13.30 (vgl. act. 3/2 und 3/5; Art. 13 Abs. 1 GebV\nSchKG), was einen Betrag von je CHF 33.30 ergibt. Schliesslich fiel für die erfolglose Zustellung in der Betreibung Nr. D.________ eine Gebühr von CHF 7.00 (vgl. Art. 16 Abs. 3 GebV\nSchKG) und für die Abholungseinladung eine Gebühr von CHF 8.00 an (vgl. Art. 9 Abs. 1\nlit. a GebV SchKG).\n\n1.3 Pfändungsankündigungen\n\nGemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG erfolgt die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern das\nGesetz nicht etwas anderes vorschreibt. Diese Vorschrift gilt auch für die Pfändungsankündigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.2). Vorliegend erfolgte die Zustellung mittels eingeschriebener Post, weshalb gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV\neine Gebühr von CHF 8.00 für die Ausfertigung und gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG die\nPosttaxe von CHF 5.30 (Einschreiben) erhoben werden durften. Nach Praxis des Betreibungsamtes B.________ wird die Pfändungsankündigung zusätzlich per A-Post versandt,\nweil die eingeschriebene Post häufig nicht abgeholt wird (vgl. act. 6). Vorliegend hatte der\nZahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ erneut zugestellt werden müssen, weshalb\nein zusätzlicher Versand der Pfändungsankündigung per A-Post angebracht war. Entsprechend fiel eine weitere Gebühr von CHF 8.00 sowie die Posttaxe von CHF 1.10 für den Ver-\nSeite 5/8\n\nsand per A-Post an. Der Sachverhalt ist insoweit klar, weshalb auf die beantragte Befragung\nder ehemaligen Betreibungsbeamtin des Betreibungsamtes G.________ als Zeugin verzichtet werden kann (vgl. act. 7 S. 2). Somit wurden für den Versand der beiden Pfändungsankündigungen zu Recht Gebühren und Auslagen von je CHF 22.40 in Rechnung gestellt.\n\n1.4 Pfändungsvollzug\n\n1.4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 GebV SchKG bemisst sich die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde, nach der Forderung und beträgt\nfür eine Forderung von über CHF 100.00 bis CHF 500.00 CHF 25.00. Die Gebühr für eine\nfruchtlose Pfändung beträgt die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1, jedoch mindestens\nCHF 10.00 (Art. 20 Abs. 2 GebV SchKG). Dies ist immer dann der Fall, wenn anschliessend\neine Pfändungsurkunde mittels Formular 7b und ein Verlustschein im Sinne von Art. 115\nSchKG auszustellen sind. Eine Gruppenbildung besteht bei dieser Pfändung nicht. Dadurch\nkönnen auch die Pfändungskosten nicht auf die gesamte Gruppe aufgeteilt werden. Jede\nPfändung ist für sich ein Vollzug und berechtigt zur halben Vollzugsgebühr, mindestens jedoch CHF 10.00 (vgl. Boesch, in: Kommentar GebV SchKG, 2008, Art. 20 GebV SchKG\nN 5 f.).\n\n1.4.2 Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt B.________ korrekt für jede Betreibung nur die\nhalbe Gebühr erhoben und je CHF 12.50 für den Pfändungsvollzug verrechnet, was nicht zu\nbeanstanden ist.\n\n1.5 Verlustscheine\n\n"}