{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-14_2023-06-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_14_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac20e3e0991014c0caa5ac24ec181215f9558df8ab90366f7428dea96c24106663e3fdad6f76311e8105f0486e9517a24?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac20e3e0991014c0caa5ac24ec181215f9558df8ab90366f7428dea96c24106663e3fdad6f76311e8105f0486e9517a24&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_14", "Checksum": "0d935e9e377070ef7033b0c72a6ade62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.06.2023 BA 2023 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Oktober 2022 beim Betreibungsamt B.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Betreibung für eine Forderung von CHF 200.00 (Verfügung des Direktionssekretariats der Gesundheitsdirektion vom 27. August 2021) sowie eine Mahngebühr von\nCHF 35.00 (Betreibung-Nr. C.________) ein. Des Weiteren stellte der Kanton Zürich, vertreten durch die Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Zürich, am 9. November 2022\nbeim Betreibungsamt B.________ das Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer\nfür eine Forderung von CHF 300.00 (Betreibung-Nr. D.________).\n\n2. Am 25. Januar 2023 vollzog das Betreibungsamt B.________ die Pfändung. Beim Beschwerdeführer konnte kein pfändbares Vermögen und auch kein künftiges Einkommen gepfändet werden. Aufgrund dessen stellte das Betreibungsamt B.________ am 14. Februar\n2023 in den erwähnten Betreibungen je einen Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG\naus. Dabei wurden folgende Kosten erhoben (vgl. act. 3/1-2, 3/4-5):\n\n2.1 Betreibung-Nr. C.________ (Verlustschein-Nr. E.________)\n\nPfändungsankündigung CHF 22.40\nPfändungsvollzug CHF 12.50\nVerlustschein für Gläubiger CHF 13.30\nVerlustschein für Schuldner CHF 9.10\nWegentschädigung CHF________\nKosten Zahlungsbefehl CHF 33.30\nTotal CHF________\n\n2.2 Betreibung Nr. D.________ (Verlustschein-Nr. F.________)\n\nPfändungsankündigung CHF 22.40\nPfändungsvollzug CHF 12.50\nVerlustschein für Gläubiger CHF 13.30\nVerlustschein für Schuldner CHF 9.10\nWegentschädigung CHF________\nKosten Zahlungsbefehl CHF 33.30\nErfolgloser Zustellversuch CHF 7.00\nAbholungsaufforderung CHF 8.00\nTotal CHF________\n\n3. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2023 Beschwerde bei\nder II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs ein und stellte folgende Anträge:\nSeite 3/8\n\n1. Die amtlichen Gebühren seien auf CHF 65.00 zu reduzieren.\n\n2. Der Beschwerdeführer sei für den Gang vors Amt vom 25. Januar 2023 mit CHF ________ zu entschädigen.\n\n4. In der Beschwerdeantwort vom 9. März 2023 beantragte das Betreibungsamt B.________\ndie Abweisung der Beschwerde.\n\n5. Mit Eingabe vom 14. März 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung und ersuchte um Zustellung der Beilagen 3/2, 3/4, 3/5, 3/8 und 3/9 des Betreibungsamtes B.________. Am 16. März 2023 sandte das Sekretariat des Obergerichts Zug dem Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen zu.\n\n6. Das Betreibungsamt B.________ nahm am 17. März 2023 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. März 2023 Stellung.\n\n7. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2023 und stellte folgende Anträge:\n\n3. Aufgrund der Umstände und der Sachlage sei eine öffentliche Verhandlung nach ius cogens\nArt. 14 IPBPR (bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK) durchzuführen. Die Verhandlung sei an einem Dienstag\noder Donnerstagnachmittag anzusetzen.\n\n4. Es sei in Anwendung von Art. 28 ZGB festzustellen, dass der Gang auf das Amt eine Schikane\ngewesen sei und die Pfändung als Ganzes am Wohnsitz des Beschwerdeführers hätte erfolgen\nkönnen.\n\nErwägungen\n\n1. Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG würden die Gebühren\nfür die Zustellung des Zahlungsbefehls bei Forderungen über CHF 100.00 bis CHF 500.00\nmaximal CHF 20.00 betragen. Bei zwei Pfändungen mache dies CHF 40.00 aus. Da die\nPfändung vollzogen worden sei, seien nochmals CHF 25.00 pro Verlustschein rechtens.\nGemäss Art. 20 Abs. 2 GebV SchKG sei der Betrag bei einer fruchtlosen Pfändung um die\nHälfte zu reduzieren. Demzufolge seien noch maximal CHF 12.50 pro Verlustschein (CHF\n25.00 total) zulässig. Damit seien die amtlichen Kosten auf CHF 65.00 zu reduzieren (vgl.\nact. 1 S. 1 f.).\n\n"}