Hinzu kommt Folgendes: Nachdem der Arrestrichter das Vorliegen des Arrestgegenstandes als genügend glaubhaft erachtete und den Arrest bewilligte, kann die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs den Arrestgegenstand nicht erneut überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn die Drittschuldnerin bestreitet, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktionärsstellung eine Forderung zusteht. Bestreitet die Drittschuldnerin – wie hier die D.__