vgl. zum Ganzen: Reiser, a.a.O., Art. 275 SchKG N 11 und 16a). 3.2 Am 13. Februar 2023 teilte die Drittschuldnerin – die D.________ AG – dem Betreibungsamt Zug schriftlich mit, dass dem Schuldner – dem Beschwerdeführer – gegenüber der D.________ AG keine Forderungen, Dividenden- und sonstigen Ausschüttungsansprüche zustünden, die sich aus dessen Aktionärsstellung bei der Gesellschaft ergeben würden (act. 3/11). Unterzeichnet wurde diese Erklärung vom Beschwerdeführer als einzigem Verwaltungsrat der D.________ AG. Belege dazu liegen keine vor. Entsprechend bleibt die Behauptung der Drittschuldnerin unbelegt. Hinzu kommt Folgendes: