3.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Betreibungsamt zur Nachprüfung der Grundlagen eines Arrestbefehls weder berechtigt noch verpflichtet (BGE 118 III 8). Die gerichtlich festgestellte Glaubwürdigkeit von Forderungen, das Vorliegen eines Arrestgrunds oder die Zugehörigkeit der zu verarrestierenden Vermögenswerte sind für die Betreibungsbehörden verbindlich. Eine diesbezügliche Nachprüfung liegt nicht in der Kompetenz der Betreibungsbehörden und ihrer Aufsichtsbehörden. Eine révision au fond steht den Betreibungsbehörden und deren Aufsichtsbehörden nicht zu.