3. Schliesslich erklärt der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt Zug habe den Arrest Nr. E.________ "mangels Objekt und minderwertigem Arrestsubstrat" – wie das Lead- Betreibungsamt Zürich1 – aufzuheben. Mit Schreiben vom 12. Februar 2023 habe die D.________ AG mitgeteilt, dass sich keine Forderungen, Dividenden oder sonstigen Ausschüttungsansprüche aus der Aktionärsstellung des Schuldners ergäben. Somit sei kein Vollstreckungssubstrat vorhanden, weshalb das Betreibungsverfahren Nr. G.________ dahinfallen und im Register gelöscht werden müsse (vgl. act. 1).