Demnach kann der Arrestgläubiger bei einem schweizweiten Arrest die Prosequierungsbetreibung wahlweise beim Lead-Betreibungsamt oder beim Betreibungsamt am Ort des Arrestvollzuges einleiten. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall das Betreibungsamt Zürich 1 als Lead-Betreibungsamt das Arrestverfahren mit Verfügung vom 16. Februar 2023 aufgehoben hat, da in Zürich lediglich ein geringer Betrag von CHF 49.16 verarrestiert Seite 7/8 werden konnte. Entsprechend fällt der Betreibungsort beim Betreibungsamt Zürich 1 ausser Betracht (vgl. act. 3/12).