2.3.4 Die Meinung des Obergerichts des Kantons Bern verdient Zustimmung. Weshalb es nur zulässig sein soll, einen Arrest beim Lead-Betreibungsamt zu prosequieren, nicht aber (auch) bei einem von mehreren Vollzugsorten, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Demnach kann der Arrestgläubiger bei einem schweizweiten Arrest die Prosequierungsbetreibung wahlweise beim Lead-Betreibungsamt oder beim Betreibungsamt am Ort des Arrestvollzuges einleiten.