2.3.2 Nach Meier-Dieterle gilt die schweizweite örtliche, gesetzlich explizit geregelte Kompetenz bei der Arrestbewilligung auch für die Prosequierung, ansonsten der Zweck der Revision nicht erreicht werde. Damit könne am Ort der Arrestbewilligung, d.h. entweder am Betreibungsort oder am Ort eines Vermögensgegenstandes (Art. 272 Abs. 1 SchKG), die Prosequierung des Arrestes durch Betreibung mit Wirkung für alle vom Gericht schweizweit ausgestellten Arrestbefehle vorgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob die einzelnen Arrestbefehle Forderungen oder Sachwerte zum Gegenstand hätten.