Ansonsten hätte die Gläubigerin mit einer – auch für den Schuldner im Sinne seiner vorgebrachten Argumentation – einheitlichen Prosequierungsbetreibung gegenüber der einzelnen Prosequierung der Arrest ein erhöhtes, sachlich nicht gerechtfertigtes Risiko zu tragen. Insbesondere auch weil im konkreten Fall nach Wegfall des Arrestvermögens beim Lead-Betreibungsamt in Winterthur nur noch der Arrestort Bern bestanden habe, habe die Gläubigerin das Betreibungsverfahren betreffend die in Bern gelegenen Arrestgegenstände zu Recht in Bern fortgesetzt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ABS 22 149 vom 10. August 2022 E. 4.5.1 f.).