So könne eine örtliche Aufsplitterung vermieden werden, zumal die (auch zulässige) einzelne Prosequierung an den verschiedenen Arrestorten für alle Beteiligten aufwendig sei. Die Gläubigerin habe den schweizweiten Arrest folglich mit der Betreibung beim Winterthur-Stadt gültig prosequiert. Nachdem das in Winterthur gelegene Arrestvermögen mangels Bestreitung der Drittansprüche aus dem Arrest gefallen sei, sei grundsätzlich auch der dortige Betreibungsort dahingefallen. Dies könne aber nicht zur Hin- Seite 6/8