Das Obergericht verwies auf die schweizweite örtliche Kompetenz für die Arrestbewilligung und führte aus, diese einheitliche örtliche Zuständigkeit müsse auch für die Prosequierung gelten. Der Gläubiger, der mehrere Arreste bei einem einzigen Gericht habe erwirken können, könne diesen schweizweiten Arrest folgerichtig auch durch eine Betreibung am Arrestort des Lead- Betreibungsamtes prosequieren. So könne eine örtliche Aufsplitterung vermieden werden, zumal die (auch zulässige) einzelne Prosequierung an den verschiedenen Arrestorten für alle Beteiligten aufwendig sei.