2.3.1 Das Obergericht des Kantons Bern hatte im Entscheid vom 10. August 2022 als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen die Frage zu beurteilen, ob ein Arrestgläubiger eine Pfändung am Arrest-Rechtshilfeort in Bern beantragen konnte, nachdem am Ort des Lead-Betreibungsamtes in Winterthur keine Vermögenswerte vom Arrest erfasst wurden. Das Obergericht verwies auf die schweizweite örtliche Kompetenz für die Arrestbewilligung und führte aus, diese einheitliche örtliche Zuständigkeit müsse auch für die Prosequierung gelten.