Ein rechtshilfeweiser Arrestvollzug setzt voraus, dass das Arrestgericht im Arrestbefehl ein Lead-Betreibungsamt bestimmt. Entsprechend hat das Bundesgericht die Zulässigkeit eines schweizweiten Arrestvollzugs durch ein Lead-Betreibungsamt bejaht (BGE 148 III 138 E. 3.4; vgl. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch – update 133 / 10.03.2022). Offen gelassen hat das Bundesgericht die Frage, ob die einheitliche örtliche Zuständigkeit auch für die Prosequierungsbetreibung gilt.