6 SchKG), ein Arrestgerichtsstand auch am Betreibungsort (Art. 272 Abs. 1 SchKG) und die Ausdehnung der örtlichen Zuständigkeit des Arrestrichters auf die ganze Schweiz (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Die Schaffung eines einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraums war ein erklärtes Ziel der Anpassung des SchKG an den mit der ZPO verwirklichten schweizweiten Massnahmen- und Vollstreckungsraum. Ein einheitlicher Vollstreckungsraum mit einem schweizweiten Arrest erfordert einen koordinierten Arrestvollzug. Ein rechtshilfeweiser Arrestvollzug setzt voraus, dass das Arrestgericht im Arrestbefehl ein Lead-Betreibungsamt bestimmt.