2.3 Vor der Revision des Arrestrechts musste ein Gläubiger, der mehrere, in unterschiedlichen Gerichtskreisen liegende Vermögenswerte mit Arrest belegen wollte, separate Arrestbegehren stellen und jeden der Arreste durch separate Betreibung am jeweiligen Arrestort prosequieren (vgl. BGE 88 III 59 E. 4). Mit der Einführung der ZPO und der Inkraftsetzung des revidierten Lugano-Übereinkommens am 1. Januar 2011 wurde auch das Arrestrecht geändert. Wesentliche Neuerungen dieser Revision sind der Arrestgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG), ein Arrestgerichtsstand auch am Betreibungsort (Art.