Allerdings wurde mit Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Februar 2023 das Betreibungsamt Zürich 1 als "Lead-Betreibungsamt" bestimmt und beauftragt, den Arrestvollzug mit den im Abschnitt "Arrestgegenstände" genannten Betreibungsämtern – konkret dem Betreibungsamt Zug – zu koordinieren (vgl. act. 3/1). Es stellt sich die Frage, ob die Gläubigerin die Prosequierungsbetreibung beim Lead-Betreibungsamt (somit beim Betreibungsamt Zürich 1) anheben muss oder auch an jedem anderen Ort des Arrestvollzugs (somit beim Betreibungsamt Zug) anheben darf. Auf diese Kontroverse ist im Folgenden einzugehen.