Vorliegend wurden Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, am Sitz der der D.________ AG, Zug, als Drittschuldnerin verarrestiert. Mangels Wohnsitzes des Schuldners in der Schweiz ist demnach Zug als Ort der belegenen Forderung Betreibungsort. Allerdings wurde mit Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Februar 2023 das Betreibungsamt Zürich 1 als "Lead-Betreibungsamt" bestimmt und beauftragt, den Arrestvollzug mit den im Abschnitt "Arrestgegenstände" genannten Betreibungsämtern – konkret dem Betreibungsamt Zug – zu koordinieren (vgl. act. 3/1).