Solange es keine entsprechende Anpassung im Gesetz gebe und/oder das Bundesgericht nicht einen "besonderen Betreibungsort beim Lead-Amt" für alle involvierten Arrestorte bejahe, habe der Gläubiger die Wahl. Wenn der Gläubiger sich nicht dem Risiko aussetzen möchte, dass er einen Arrestvollzug nicht oder nicht richtig prosequiert habe und dadurch Gefahr laufe, einen vermögensrechtlichen Schaden zu erleiden, könne er – wie vorliegend – einzelne Betreibungen am jeweiligen Arrestort einleiten. In der Praxis gebe es diesbezüglich keine Probleme (vgl. act. 1 S. 3 f.).