Nach Vock/Meiser-Müller (SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. A. 2018, S. 337) sollte seit dem schweizweiten Arrest eine einzige Betreibung beim Lead- Amt genügen, was jedoch bis zur Klärung der Frage durch das Bundesgericht nicht ganz klar sei, weshalb man gut daran täte, die in verschiedenen Betreibungskreisen vollzogenen Arreste je mit einer einzelnen Betreibung zu prosequieren. Solange es keine entsprechende Anpassung im Gesetz gebe und/oder das Bundesgericht nicht einen "besonderen Betreibungsort beim Lead-Amt" für alle involvierten Arrestorte bejahe, habe der Gläubiger die Wahl.