2.1.4 Das Obergericht des Kantons Bern habe im Entscheid ABS 22 149 E. 4.5.1 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die einzelne Prosequierung am Ort der gelegenen Sache "auch zulässig" sei. Nach Vock/Meiser-Müller (SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. A. 2018, S. 337) sollte seit dem schweizweiten Arrest eine einzige Betreibung beim Lead- Amt genügen, was jedoch bis zur Klärung der Frage durch das Bundesgericht nicht ganz klar sei, weshalb man gut daran täte, die in verschiedenen Betreibungskreisen vollzogenen Arreste je mit einer einzelnen Betreibung zu prosequieren.