Entsprechend seien die gesetzlichen Bestimmungen zum besonderen Betreibungsort im Arrest (Art. 52 SchKG) gültig, weshalb die Betreibung am Ort der gelegenen Sache – solange das Bundesgericht nicht etwas anderes sage – nach wie vor zulässig sei und eine Rückweisung des Betreibungsbegehrens durch das Betreibungsamt nicht korrekt wäre.