2.1.2 In BGE 148 III 138 habe das Bundesgericht die Zulässigkeit eines Lead-Betreibungsamtes bejaht und den rechtshilfeweisen Vollzug eines Arrestes möglich gemacht. Alle involvierten Betreibungsämter würden dem Lead-Amt einen Bericht über den Arrestvollzug machen, womit das Lead-Betreibungsamt eine einzige Arresturkunde erstelle. Dass nun die an verschiedenen Orten vollzogenen Arreste durch eine einzige Betreibung beim Lead-Amt prosequiert werden könnten, sei in der Konsequenz nachvollziehbar. Dem stehe die Problematik gegenüber, dass beim Ausländerarrest der Betreibungsort dahinfalle, wenn sich der Arrest als erfolglos erweise.