2.1.1 Gemäss Art. 52 SchKG bestehe ein spezieller Betreibungsort im Arrest, weil die mit dem Arrest belegten Vermögenswerte auch dort verwertet werden könnten, wo sie sich befänden. Die Verwertung setze eine vorgängige Betreibung voraus. Art. 52 SchKG erlaube daher die Betreibung am Ort der Arrestgegenstände, die sogenannte Arrestbetreibung.