Die Behandlung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist insoweit fortzusetzen, als mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Begehren nicht entsprochen worden und damit die Beschwerde nicht gegenstandlos geworden ist (vgl. BGE 126 III 85). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, nur das "Lead-Betreibungsamt", hier das Betreibungsamt Zürich 1 und nicht das Betreibungsamt Zug, dürfe in der Arrestprosequierung einen Zahlungsbefehl an den Arrestschuldner ausstellen (vgl. act. 1). 2.1 Dem hält das Betreibungsamt Zug im Wesentlichen Folgendes entgegen: Seite 4/8