Das Betreibungsamt Zug hob mit Verfügung vom 27. Februar 2023 – mithin innert laufender Vernehmlassungsfrist (vgl. Art. 17 Abs. 4 SchKG) – den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. G.________ auf. Dazu hielt es fest, fälschlicherweise seien neben der Hauptforderung gemäss Arrestbefehl vom 3. Februar 2023 des Bezirksgerichts Zürich weitere Forderungen erfasst worden. Unter der Betreibung Nr. G.________ werde daher ein neuer Zahlungsbefehl ausgefertigt und zugestellt. Die entstehenden Kosten würden zu Lasten des Amtes gehen (vgl. act. 3/13). Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden und abzuschreiben.