8. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 hob das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. G.________ auf. Es fertigte unter der Betreibung Nr. G.________ einen neuen Zahlungsbefehl mit dem ausschliesslichen Forderungsbetrag von CHF 28'000.00 (analog Arrestbefehl) aus und stellte den Zahlungsbefehl neu zu (act. 3/13). 9. In der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei (act. 3).