Streichung der ungesetzlich aufgenommenen Betreibungen im Zahlungsbefehl Nr. G.________. Nur die bewilligte Forderung von CHF 28'000.00 (ohne Zins) gemäss Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Februar 2023 sei in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die beiden Forderungen über CHF 30'000.00 und CHF 10'000.00, je nebst Zins, seien zu streichen. Schliesslich stellte er den Antrag, der Arrest Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug sei "mangels Objekt und minderwertigem Arrestsubstrat" aufzuheben (act. 1).